Lieferbedingungen für die grafische Industrie
hinterlegt am 13. Januar 2011 unter der Nr. 8/2011 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Amsterdam
©2011 Königlicher Verband der Grafikunternehmen in Amstelveen
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Lieferbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die den Lieferanten mit der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen beauftragt hat;
- Auftragnehmer: die natürliche oder juristische Person, die den unter a) genannten Auftrag angenommen oder im Vorfeld eines möglichen Auftrags ein Angebot abgegeben hat;
- Datenträger: Magnetbänder und -platten, optische Platten sowie alle sonstigen Mittel, die dazu bestimmt sind, Texte, Bilder oder sonstige Daten mit Hilfe von Geräten aufzuzeichnen, zu bearbeiten, zu übermitteln, zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen, und zwar im weitesten Sinne des Wortes;
- Koninklijke KVGO: Königlicher Verband der Grafikunternehmen mit Sitz in Amstelveen.
Artikel 2: Allgemeines
- Diese Lieferbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossenen Verträge.
- Die Allgemeinen (Einkaufs-)Bedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese unter Ausschluss der vorliegenden Lieferbedingungen für den Vertrag zwischen den Parteien gelten.
Artikel 3: Kostenvoranschläge, Angebote
- Die bloße Abgabe eines Preisangebots, eines Kostenvoranschlags, einer Vorabkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung – unabhängig davon, ob diese als Angebot gekennzeichnet ist oder nicht – verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Auftraggeber.
- Angebote des Lieferanten sind stets unverbindlich und können nur ohne Abweichungen angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird. Unter einem Angebot versteht man einen an den Lieferanten gerichteten Vorschlag zum Abschluss eines Vertrags, der so formuliert ist, dass durch seine Annahme unmittelbar ein Vertrag zustande kommt.
Artikel 4: Stornierung
- Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu kündigen, bevor der Lieferant mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat, sofern er den dem Lieferanten dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Unter diesem Schaden sind die dem Lieferanten entstandenen Verluste und entgangenen Gewinne sowie in jedem Fall die Kosten zu verstehen, die dem Lieferanten bereits im Vorfeld entstanden sind, darunter die Kosten für reservierte Produktionskapazitäten, eingekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lagerung.
- Eine Kündigung von Verträgen über die Herstellung von periodisch erscheinenden Publikationen im Sinne von Artikel 14 Absätze 2 und 3 ist nicht möglich.
Artikel 5: Preis
- Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer (MwSt.) und anderer staatlich vorgeschriebener Abgaben.
- Der vom Lieferanten für die von ihm zu erbringende Leistung angegebene Preis gilt ausschließlich für die Leistung gemäß den vereinbarten Spezifikationen.
- Bei zusammengesetzten Angeboten besteht keine Verpflichtung, einen Teil der Gesamtleistung zu dem für diesen Teil im Angebot angegebenen Betrag oder zu einem anteiligen Teil des für die Gesamtleistung angegebenen Preises zu erbringen.
- Wurde zwischen den Parteien kein Preis vereinbart, haben die Parteien jedoch in einem dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahr einen oder mehrere Verträge mit gleichem oder nahezu gleichem Inhalt geschlossen, so wird der Preis auf der Grundlage der dabei angewandten Produktionsmethoden und der zugrunde gelegten Kalkulationssätze berechnet.
- Wurde zwischen den Parteien – abgesehen von den Bestimmungen im vorstehenden Absatz dieses Artikels – kein Preis vereinbart, wurde lediglich ein geschätzter Preis genannt oder kann der vereinbarte Preis gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert werden, so wird der Preis bzw. die Änderung auf einen Betrag festgesetzt, der in der grafischen Industrie als angemessen gilt.
Artikel 6: Preisänderungen
- Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss einer oder mehrere der folgenden Umstände eintreten: Anstieg der Kosten für Materialien, Halbfertigprodukte oder Dienstleistungen, die für die Erfüllung des Vertrags erforderlich sind, Anstieg der Versandkosten, der Löhne, der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie der mit anderen Arbeitsbedingungen verbundenen Kosten, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Abgaben auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine erhebliche Änderung der Wechselkursverhältnisse oder, allgemein, Umstände, die mit den vorgenannten vergleichbar sind.
- Besonders aufwendig zu bearbeitende Texte, unklare Vorlagen, unklare Skizzen, Zeichnungen oder Modelle, mangelhafte Datenträger, mangelhafte Computerprogramme oder Dateien, mangelhafte Art der Anlieferung der vom Auftraggeber zu liefernden Materialien oder Produkte sowie alle dergleichen Lieferungen durch den Auftraggeber, die den Lieferanten zu mehr Arbeitsaufwand oder Kosten zwingen, als dieser bei Vertragsabschluss vernünftigerweise erwarten durfte, sind Grund für eine Erhöhung des vereinbarten Preises. Auch außergewöhnliche oder nach vernünftigem Ermessen unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten, die sich aus der Art der zu verarbeitenden Materialien und Produkte ergeben, berechtigen zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises.
- Der Lieferant ist berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen bzw. verpflichtet, den Preis zu senken, wenn der Auftraggeber Änderungen an den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen vornimmt, einschließlich Autorenkorrekturen oder geänderter Anweisungen nach Erhalt von Arbeitszeichnungen, Modellen sowie Satz-, Druck- und sonstigen Probedrucken. Der Lieferant wird im Rahmen des Zumutbaren an diesen Änderungen mitwirken, sofern der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.
Artikel 7: Zahlungsfrist
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, hat der Auftraggeber den Preis und die sonstigen gemäß dem Vertrag fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, ohne sich auf einen Rabatt, eine Aufrechnung oder eine Aussetzung berufen zu können. Die Zahlung hat jedoch bei Lieferung in bar zu erfolgen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt. Bei nicht fristgerechter Zahlung im oben genannten Sinne gerät der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung durch den Lieferanten bedarf.
- Bei einer vereinbarten Teillieferung ist der Lieferant berechtigt, nach Lieferung der ersten Teillieferung neben der Bezahlung dieser Teillieferung auch die Bezahlung der für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten, wie beispielsweise für Satz, Lithografien und Probedrucke, zu verlangen.
- Der Auftraggeber ist jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erstes Anfordern des Lieferanten eine Sicherheit für die Begleichung der gemäß dem Vertrag an den Lieferanten zu zahlenden Beträge zu leisten. Die angebotene Sicherheit muss so beschaffen sein, dass die Forderung einschließlich etwaiger darauf anfallender Zinsen und Kosten angemessen gedeckt ist und dass der Lieferant ohne Schwierigkeiten Regress darauf nehmen kann. Eine Sicherheit, die zu einem späteren Zeitpunkt unzureichend geworden ist, muss auf erstes Anfordern des Lieferanten auf eine ausreichende Höhe aufgestockt werden.
- Zahlt der Auftraggeber nicht fristgerecht im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, so hat er aufgrund des Zahlungsverzugs für den von ihm geschuldeten Betrag ab Rechnungsdatum die gesetzlichen Handelszinsen oder, falls zutreffend, die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Der Lieferant ist berechtigt, für jeden Monat oder Teil eines Monats, in dem der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, ein Zwölftel dieser Zinsen in Rechnung zu stellen.
- Bei nicht fristgerechter Zahlung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber neben dem geschuldeten Betrag und den darauf anfallenden Zinsen verpflichtet, sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Inkassokosten, einschließlich der Kosten für Rechtsanwälte, Gerichtsvollzieher und Inkassobüros, in voller Höhe zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % der Hauptsumme zuzüglich Zinsen festgesetzt, wobei ein Mindestbetrag von 100,00 € gilt.
Artikel 8: Lieferbedingungen; Eigentumsvorbehalt
- Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung an dem Ort, an dem der Lieferant seine Geschäftstätigkeit ausübt.
- Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die hergestellten Waren in Teillieferungen zu liefern.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Lieferung der vom Lieferanten gemäß dem Vertrag zu liefernden Waren uneingeschränkt mitzuwirken. Der Auftraggeber gerät auch ohne entsprechende Mahnung in Verzug, wenn er die zu liefernden Waren nicht auf erste Aufforderung des Lieferanten hin bei diesem abholt oder, falls eine Lieferung an seine Adresse vereinbart wurde, die Annahme der zu liefernden Waren verweigert.
- Jede Lieferung von Waren durch den Lieferanten an den Auftraggeber erfolgt unter Eigentumsvorbehalt, bis der Auftraggeber alle Zahlungen geleistet hat, zu denen er aufgrund eines Vertrags verpflichtet ist, einschließlich Zinsen und Kosten.
- Sofern der Transport der zu liefernden Waren vereinbart wurde, erfolgt dieser auf Kosten des Auftraggebers, es sei denn, es wurde eine frachtfreie Lieferung vereinbart. Das Risiko während des Transports trägt stets der Auftraggeber. Unter Transport wird auch die Übertragung von Daten über das Telefonnetz sowie jede damit vergleichbare Übermittlung mittels technischer Mittel verstanden. Die Übernahme der Waren des Lieferanten durch den Spediteur gilt als Nachweis dafür, dass diese sich in einem äußerlich einwandfreien Zustand befanden, es sei denn, aus dem Frachtbrief oder dem Empfangsschein geht das Gegenteil hervor.
- Der Lieferant ist nicht für die Lagerung der zu liefernden Waren verantwortlich, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Findet eine Lagerung statt, erfolgt diese auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Artikel 9: Lieferfrist
- Eine vom Lieferanten angegebene Lieferfrist hat, sofern nicht ausdrücklich schriftlich angegeben wird, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, lediglich hinweisenden Charakter. Der Lieferant gerät auch bei einer vereinbarten Ausschlussfrist erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihn in Verzug gesetzt hat.
- Die Bindung des Lieferanten an eine vereinbarte Lieferfrist entfällt, wenn der Auftraggeber eine Änderung der Leistungsbeschreibung wünscht oder die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 1 dieser Bedingungen nicht einhält, es sei denn, die Geringfügigkeit der Änderung oder der Verzögerung zwingt den Lieferanten vernünftigerweise nicht dazu, den ursprünglich von ihm zeitlich festgelegten Einsatz der Produktionskapazitäten zu ändern.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Erfüllung des Vertrags durch den Lieferanten alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen, insbesondere durch die unverzügliche Beantwortung von Anfragen des Lieferanten, die Vermeidung fehlerhafter Zulieferungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 sowie durch die Einhaltung der Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 1 und 2 dieser Lieferbedingungen.
- Bei Nichteinhaltung der im vorstehenden Absatz dieses Artikels und in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Bestimmungen durch den Auftraggeber ist eine vereinbarte Lieferfrist nicht mehr bindend, und der Auftraggeber gerät in Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Inverzugsetzung durch den Lieferanten bedarf. Der Lieferant ist in diesem Fall, unbeschadet der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, berechtigt, die Erfüllung des Vertrags auszusetzen, bis der Auftraggeber diesen Verzug behoben hat. Danach wird der Lieferant den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nachholen.
Artikel 10: Überprüfung bei der Lieferung
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach der Lieferung unverzüglich zu prüfen, ob der Lieferant den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat, und ist ferner verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, sobald ihm das Gegenteil bekannt wird. Der Auftraggeber muss die vorgenannte Prüfung und die entsprechende Benachrichtigung spätestens 14 Tage nach der Lieferung vornehmen.
- Der Lieferant ist stets berechtigt, anstelle einer früheren mangelhaften Leistung eine neue mangelfreie Leistung zu erbringen, es sei denn, der Mangel ist nicht behebbar.
- Die Erfüllung des Vertrags gilt zwischen den Parteien als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber es versäumt hat, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Überprüfung oder Mitteilung rechtzeitig vorzunehmen.
- Sollte die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist von 14 Tagen nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit selbst für einen sorgfältigen und aufmerksamen Auftraggeber als unzumutbar kurz anzusehen sein, wird diese Frist bis spätestens zu dem Zeitpunkt verlängert, zu dem die Überprüfung bzw. die Benachrichtigung des Lieferanten für den Auftraggeber vernünftigerweise möglich ist.
- Die Leistung des Lieferanten gilt zwischen den Parteien in jedem Fall als ordnungsgemäß, wenn der Auftraggeber die gelieferte Ware oder einen Teil davon in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert bzw. deren Inbetriebnahme veranlasst, deren Bearbeitung oder Verarbeitung veranlasst oder deren Lieferung an Dritte veranlasst hat, es sei denn, der Auftraggeber hat die Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels beachtet.
Artikel 11: Inhalt und Änderung des Vertrags
Der Auftraggeber trägt das Risiko von Missverständnissen hinsichtlich des Inhalts und der Erfüllung des Vertrags, sofern diese auf Spezifikationen oder sonstige Mitteilungen zurückzuführen sind, die der Lieferant nicht, nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder unvollständig erhalten hat und die mündlich oder durch eine vom Auftraggeber hierzu benannte Person gemacht bzw. mittels technischer Hilfsmittel wie Telefon, Fax und ähnlicher Übertragungsmedien übermittelt wurden.
Artikel 12: Satz-, Druck- oder sonstige Probedrucke
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Lieferanten – auf seine Anfrage hin oder auch ohne diese – erhaltenen Satz-, Druck- oder sonstigen Proofs sorgfältig auf Fehler und Mängel zu prüfen und diese mit der gebotenen Eile korrigiert oder freigegeben an den Lieferanten zurückzusenden.
- Die Abnahme der Prüfungen durch den Auftraggeber gilt als Bestätigung dafür, dass der Lieferant die den Prüfungen vorausgehenden Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat.
- Der Lieferant haftet nicht für Abweichungen, Fehler und Mängel, die in den vom Auftraggeber genehmigten oder korrigierten Proofs unbemerkt geblieben sind.
- Jeder auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Probe wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten für diese Proben im Preis enthalten sind.
Artikel 13: Ausnahmen
- Abweichungen zwischen der gelieferten Arbeit einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, dem Entwurf oder dem Modell bzw. dem Satz-, Druck- oder sonstigen Probeabzug andererseits können keinen Grund für eine Ablehnung, einen Preisnachlass, die Auflösung des Vertrags oder Schadenersatz darstellen, sofern sie von geringer Bedeutung sind.
- Bei der Beurteilung der Frage, ob Abweichungen im Gesamtumfang der Arbeit als geringfügig anzusehen sind oder nicht, wird eine repräsentative Stichprobe aus der Arbeit herangezogen, es sei denn, es handelt sich um einzeln festgelegte Fälle.
- Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise keinen oder nur einen untergeordneten Einfluss auf den Nutzwert des Werks haben, gelten stets als Abweichungen von geringer Bedeutung.
- Lieferungen, die über oder unter der vereinbarten Menge liegen, sind zulässig, sofern sie die folgenden Prozentsätze nicht überschreiten bzw. unterschreiten:
- Auflage bis zu 20.000 Exemplare: 10 %
- Auflage von 20.000 und mehr: 5 %
- Hinsichtlich der Qualität und des Flächengewichts von Papier und Karton gelten als geringfügige Abweichungen diejenigen Abweichungen, die gemäß den in den Allgemeinen Lieferbedingungen des Verbandes der Papiergroßhändler genannten Toleranznormen zulässig sind. Die entsprechenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme vor. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen zusenden.
- Abweichungen bei den übrigen vom Lieferanten verwendeten Materialien und Halbfertigprodukten, die gemäß den für die Lieferung dieser Materialien und Halbfertigprodukte geltenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen zulässig sind, gelten als geringfügige Abweichungen. Die entsprechenden Bedingungen liegen beim Lieferanten zur Einsichtnahme vor. Der Lieferant wird dem Auftraggeber auf dessen Wunsch hin kostenlos ein Exemplar dieser Bedingungen zusenden.
Artikel 14: Dauerschuldverhältnisse; regelmäßige Ausgaben
- Ein Vertrag über die Herstellung einer periodischen Veröffentlichung gilt, sofern diesbezüglich nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, auf unbestimmte Zeit und kann nur durch Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Diese Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn es sich um eine Zeitschrift handelt, die viermal pro Jahr oder häufiger erscheint, und sechs Monate, wenn es sich um eine Zeitschrift handelt, die seltener erscheint.
- Unter einer periodischen Veröffentlichung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist eine Veröffentlichung zu verstehen, die regelmäßig erscheint.
- Unter „Herstellung“ im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist auch die Herstellung von Halbfertigprodukten oder Hilfsmitteln wie einzelnen Heften, Lithografien und Druckvorlagen sowie Arbeiten zur Fertigstellung und zum Vertrieb der Veröffentlichung zu verstehen.
- Ein Vertrag im Sinne dieses Artikels kann nur durch ein per Einschreiben mit Rückschein versandtes Schreiben gekündigt werden.
- Von den Bestimmungen dieses Artikels kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.
Artikel 15: Urheberrechte usw.
- Der Auftraggeber garantiert dem Lieferanten, dass durch die Erfüllung des Vertrags und insbesondere durch die Vervielfältigung oder Veröffentlichung der vom Auftraggeber erhaltenen Gegenstände wie Manuskripte, Satz, Modelle, Zeichnungen, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme, Datenträger, Computerprogramme, Datendateien usw. keine Rechte verletzt werden, die Dritte gemäß dem Urheberrechtsgesetz von 1912 oder anderen nationalen, supranationalen oder internationalen Vorschriften im Bereich des Urheberrechts oder des gewerblichen Rechtsschutzes bzw. des Deliktsrechts geltend machen können. Der Auftraggeber stellt den Lieferanten sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der genannten Gesetze oder Vorschriften geltend machen können.
- Sollten hinsichtlich der Richtigkeit der von Dritten geltend gemachten Rechte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels begründete Zweifel entstehen oder fortbestehen, ist der Lieferant berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Erfüllung des Vertrags so lange auszusetzen, bis rechtskräftig feststeht, dass der Lieferant durch die Erfüllung des Vertrags keine Verletzung dieser Rechte begeht. Danach wird der Lieferant den Auftrag innerhalb einer angemessenen Frist nachholen.
- Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Lieferant stets Inhaber des Urheberrechts an den Werken, die im Rahmen der Vertragserfüllung von ihm erstellt werden, wie z. B. Texte, Satz, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Datenträger, Computerprogramme, Datendateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel, auch wenn die betreffenden Leistungen als separate Position im Angebot oder auf der Rechnung aufgeführt sind.
- Die vom Lieferanten gemäß seinem Entwurf zu liefernden oder gelieferten Gegenstände wie Vorlagen, Satz, Entwurfszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Datenträger, Computersoftware, Datendateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Filme und ähnliche Produktions- und Hilfsmittel sowie Teile davon, die zum wesentlichen Bestandteil dieses Entwurfs gehören, dürfen – auch wenn oder soweit hinsichtlich des Entwurfs kein Urheberrecht oder sonstiger gesetzlicher Schutz für den Lieferanten besteht – nicht ohne dessen schriftliche Zustimmung im Rahmen eines Produktionsprozesses vervielfältigt werden.
- Der Auftraggeber erhält nach der Lieferung durch den Lieferanten das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der vom Lieferanten im Rahmen des Vertrags geschaffenen Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes von 1912 oder von Werken im Sinne von Absatz 4 dieses Artikels. Das vorgenannte Nutzungsrecht beschränkt sich auf das Recht zur normalen Nutzung der gelieferten Gegenstände und umfasst insbesondere nicht die Vervielfältigung dieser Gegenstände im Rahmen eines Produktionsprozesses.
Artikel 16: Eigentum an Produktionsmitteln usw.
- Alle vom Lieferanten hergestellten Gegenstände wie Produktionsmittel, Halbfertigprodukte und Hilfsmittel, insbesondere Satzvorlagen, Konstruktionszeichnungen, Modelle, Arbeits- und Detailzeichnungen, Datenträger, Computersoftware, Datendateien, fotografische Aufnahmen, Lithografien, Klischees, Filme, Mikro- und Makromontagen, Druckplatten, Siebdruckformen, Tiefdruckzylinder, Lettern, Stanzmesser und -formen, (Folien-)Prägeformen, Stempelplatten und Peripheriegeräte, bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn diese als separate Position im Angebot, in der Offerte oder auf der Rechnung aufgeführt sind.
- Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Gegenstände an den Auftraggeber zu übergeben.
- Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Gegenstände für den Auftraggeber aufzubewahren. Vereinbaren der Lieferant und der Auftraggeber, dass diese Gegenstände vom Lieferanten aufbewahrt werden, so erfolgt dies für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr und ohne dass der Lieferant für die Eignung zur wiederholten Verwendung haftet.
Artikel 17: Eigentum des Auftraggebers, Pfandrecht
- Der Lieferant wird die ihm vom Auftraggeber im Rahmen der Vertragserfüllung anvertrauten Sachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Verwahrers verwahren.
- Unbeschadet der Bestimmungen im vorstehenden Absatz dieses Artikels trägt der Auftraggeber während der Verwahrung alle Risiken in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Gegenstände. Der Auftraggeber hat auf Wunsch selbst eine Versicherung für dieses Risiko abzuschließen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass vor der Übergabe von Vorlagen, Zeichnungen, Entwürfen, Fotoaufnahmen oder Datenträgern an den Lieferanten eine Kopie dieser Gegenstände angefertigt wird. Der Auftraggeber muss diese bei sich aufbewahren, für den Fall, dass die übergebenen Gegenstände während der Verwahrung durch den Lieferanten verloren gehen oder aufgrund einer Beschädigung unbrauchbar werden. In diesem Fall muss der Auftraggeber dem Lieferanten auf Verlangen gegen Erstattung der Materialkosten ein neues Exemplar zur Verfügung stellen.
- Der Auftraggeber gewährt dem Lieferanten ein Pfandrecht an allen Gegenständen, die er im Rahmen der Erfüllung des Vertrags mit dem Lieferanten in dessen Verfügungsgewalt überführt, und zwar zur zusätzlichen Sicherung aller Forderungen, die der Auftraggeber in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer gegenüber dem Lieferanten zu begleichen hat, einschließlich noch nicht fälliger und bedingter Verbindlichkeiten.
Artikel 18: Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Produkte
- Hat der Auftraggeber mit dem Lieferanten vereinbart, dass er Material oder Produkte zum Bedrucken oder zur Weiterverarbeitung liefert, so hat er dafür zu sorgen, dass diese Lieferung in einer Weise erfolgt, die im Hinblick auf eine normale, planmäßige Produktion als rechtzeitig und ordnungsgemäß anzusehen ist. Der Auftraggeber wird hierzu Anweisungen des Lieferanten einholen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, neben dem für die vereinbarte Leistung erforderlichen Material oder den dafür benötigten Produkten auch eine für die betreffende Bearbeitung angemessene Menge für Proben, Testdrucke und dergleichen zu liefern. Der Auftraggeber wird hierzu die Angaben des Lieferanten einholen. Der Auftraggeber garantiert, dass der Lieferant eine ausreichende Menge erhält. Die Bestätigung des Eingangs des Materials oder der Produkte durch den Lieferanten bedeutet nicht, dass eine ausreichende oder die in den Transportdokumenten angegebene Menge eingegangen ist.
- Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber erhaltenen Gegenstände vor dem Druck oder der Bearbeitung auf ihre Eignung hierfür zu prüfen.
- Der Lieferant kann nicht für die mangelhafte Erfüllung des Vertrags haftbar gemacht werden, wenn dies auf außergewöhnliche oder für den Lieferanten vernünftigerweise unvorhersehbare Verarbeitungsschwierigkeiten zurückzuführen ist, die sich aus der Beschaffenheit der vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Produkte ergeben, und ebenso wenig, wenn dies auf Abweichungen zwischen dem dem Lieferanten ursprünglich vorgelegten Muster und den später vom vom Auftraggeber für die Auflage gelieferten Materialien oder Produkten.
- Der Lieferant übernimmt keine Gewähr für Eigenschaften wie Haltbarkeit, Haftfestigkeit, Glanz, Farbe, Licht- oder Farbechtheit oder Verschleißfestigkeit, wenn der Auftraggeber nicht spätestens bei Vertragsabschluss Angaben zu den Eigenschaften und der Art der von ihm gelieferten Materialien oder Produkte gemacht und keine ausreichenden Informationen über die durchgeführten Vorbehandlungen und Oberflächenbehandlungen bereitgestellt hat.
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet der Lieferant weder für das Ablösen, Verkleben, Verschmutzen, Veränderungen des Glanzes oder der Farbe noch für die Beschädigung von Materialien und Produkten, die er vom Auftraggeber erhalten hat und die von ihm bedruckt oder bearbeitet werden sollen, sofern diese einer Vorbehandlung unterzogen wurden, wie beispielsweise dem Auftragen von Lack, Firnis oder Anti-Flecken-Pulver.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten auf besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken hinzuweisen, die beim Bedrucken oder bei der Bearbeitung der von ihm gelieferten Materialien und Produkte auftreten können.
- Der Lieferant ist berechtigt, über die Restbestände wie Schnittabfälle usw. der vom Auftraggeber gelieferten Materialien und Produkte so zu verfügen, als ob diese sein Eigentum wären. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, die ungenutzten Materialien und Produkte sowie die genannten Restbestände beim Lieferanten abzuholen.
Artikel 19: Höhere Gewalt
- Verstöße des Lieferanten gegen den Vertrag können ihm nicht angelastet werden, wenn sie nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind und ihm weder kraft Gesetzes noch kraft des Vertrags noch nach den im Geschäftsverkehr geltenden Auffassungen zuzurechnen sind.
- Verstöße des Lieferanten gegen die Vertragspflichten infolge von Krieg, Mobilmachung, Unruhen, Überschwemmungen, Schifffahrtssperren, sonstige Transportbehinderungen, Stagnation bzw. Einschränkung oder Einstellung der Versorgung durch öffentliche Versorgungsunternehmen, Mangel an Gas, Erdölprodukten oder anderen Energieträgern, Brand, Maschinenbruch und sonstige Unfälle, Streiks, Aussperrungen, Maßnahmen von Gewerkschaften, Ausfuhrbeschränkungen, sonstige behördliche Maßnahmen, die Nichtlieferung notwendiger Materialien und Halbfertigprodukte durch Dritte, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen sowie sonstige ähnliche Umstände gelten als dem Lieferanten nicht zurechenbar und berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertrags oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Artikel 20: Haftung
- Die Haftung des Lieferanten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ist auf einen Betrag begrenzt, der nach Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum vereinbarten Preis steht.
- Der Lieferant haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die hergestellten Waren nach der Lieferung in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert bzw. deren Inbetriebnahme veranlasst, deren Bearbeitung oder Verarbeitung veranlasst oder deren Lieferung an Dritte veranlasst hat.
- Der Lieferant haftet ferner nicht für Schäden in Form von Umsatzausfällen oder einer Minderung des Firmenwerts im Unternehmen oder im Beruf des Auftraggebers.
- Der Lieferant haftet ebenfalls nicht für Schäden an Materialien oder Produkten, die er vom Auftraggeber erhalten hat und die vom Lieferanten bedruckt, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen, sofern der Auftraggeber dem Lieferanten nicht spätestens bei Vertragsabschluss die Eigenschaften und die Art dieser Materialien oder Produkte mitgeteilt und angemessene Informationen über die durchgeführten Vorbehandlungen und Oberflächenbehandlungen bereitgestellt hat.
- Wird der Lieferant von einem Dritten für einen Schaden haftbar gemacht, für den er gemäß dem Vertrag mit dem Auftraggeber bzw. diesen Lieferbedingungen nicht haftet, so wird der Auftraggeber ihn diesbezüglich vollständig freistellen und dem Lieferanten alle Beträge erstatten, die dieser an den Dritten zu zahlen hat.
Artikel 21: Anwendbares Recht
Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegt niederländischem Recht.